Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.5.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Zeitraum vom 23.01. bis 27.01.2012, in welchem der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, auf dessen Erholungsurlaub anzurechnen ist.
Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1975 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TVAL II Anwendung.
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