»1. Eine Anpassungsentscheidung nach § 16BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze nur getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, an sich unbillig und damit unwirksam. Allerdings ist sie bei einem "übrigen Mitgliedsunternehmen", das zu einer Branche mit einer Nettoeinkommenssteigerung für die aktiven Arbeitnehmer im vorgenannten Drei-Jahres-Zeitraum von unter 4 % gehört, aus Vertrauensgesichtspunkten zu halten.
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