LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2011
6 Sa 144/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1629/10

Anpassung von Betriebsrente; Anpassungsmaßstab

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 144/11

DRsp Nr. 2011/12402

Anpassung von Betriebsrente; Anpassungsmaßstab

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8.12.2010 - 1 Ca 1629/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des Versorgungschuldners.

Der Kläger war langjährig als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01. April 1993 bezieht er eine Betriebsrente, die laufend im Abstand von jeweils 3 Jahren angepasst wurde. Den Maßstab für die Anpassung wechselte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach. Ursprünglich legte sie den Index für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Arbeitnehmer - Haushalten zugrunde, dann die Entwicklung der Nettolöhne für vergleichbare Arbeitnehmergruppen und schließlich eine Anpassung nach der Steigerung der Lebenshaltungskosten.

Im Jahre 2008 ging die Beklagte von der Veränderung der Nettolöhne aktiver Arbeitnehmer aus und passte die Betriebsrente des Klägers zuletzt um 1,57 % an. Bei dieser Entscheidung legte die Beklagte nur die Nettolohnentwicklung der aus ihrer Sicht vergleichbaren Arbeitnehmergruppe für die Zeit von Ende 2004 bis Ende 2007 zugrunde.