LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2009
2 Sa 1573/08
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 767 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1126/08
ArbG Herne, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2560/07

Anpassung eines Prozessvergleichs im Kündigungsschutzverfahren; Wegfall des Abfindungsanspruchs bei schwerwiegender Vertragsverletzung vor vereinbartem Beendigungszeitpunkt; unzulässige Zwangsvollstreckung aus gerichtlichem Vergleich bei Störung der Geschäftsgrundlage

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1573/08

DRsp Nr. 2009/23966

Anpassung eines Prozessvergleichs im Kündigungsschutzverfahren; Wegfall des Abfindungsanspruchs bei schwerwiegender Vertragsverletzung vor vereinbartem Beendigungszeitpunkt; unzulässige Zwangsvollstreckung aus gerichtlichem Vergleich bei Störung der Geschäftsgrundlage

1. Ein gerichtlicher Abfindungsvergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ist seiner Rechtsnatur nach sowohl Prozesshandlung als auch ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts, durch das gemäß § 779 BGB der Kündigungsrechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben beigelegt wird; auf dieses privatrechtliche Rechtsgeschäft sind auch die Vorschriften über die Anpassung und Beendigung von Verträgen gemäß § 313 ff BGB anzuwenden. 2. Sind die Parteien bei Abschluss des Vergleichs erkennbar von der beiderseitigen Vertragserfüllung ausgegangen, ist damit die ordnungsgemäß zu erbringende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geschäftsgrundlage des Vergleichs geworden, auch wenn dies im Vergleichstext selbst nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden ist.