BGH - Urteil vom 14.04.2022
III ZR 81/21
Normen:
MiLoG a.F. § 1 Abs. 3 S. 2; AEntG a.F. § 4 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1334/20
OLG Dresden, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 37/21

Anpassung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung aus einem Vertrag über Sicherheitsdienstleistungen

BGH, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen III ZR 81/21

DRsp Nr. 2022/7260

Anpassung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung aus einem Vertrag über Sicherheitsdienstleistungen

1. Tarifverträge im Sinne des - in § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF in Bezug genommenen - § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF sind solche des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, nicht hingegen solche für Sicherheitsdienstleistungen. Letztere werden in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AEntG aF genannt. Diese Norm wird indes in § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF nicht in Bezug genommen.2. Die - ebenfalls in § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF in Bezug genommene - Vorschrift des § 5 AEntG aF bestimmt, welche Regelungen Gegenstand eines Tarifvertrages sein können. Hierdurch wird der durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF auf Tarifverträge des Bauhaupt- und Baunebengewerbes beschränkte sachliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF nicht erweitert.3. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 3 Satz 2 MiLoG aF in Bezug genommene Norm des § 6 Abs. 2 AEntG (i.d.F. des Gesetzes vom 11. Juli 2019), die allein Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF und damit ebenfalls nur solche des Bauhaupt- und Baunebengewerbes betrifft.4. Eine Auslegung von Nummer 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 2 EVB Bewachung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette: