LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2009
7 Sa 573/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 313 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 4 a Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 433/08

Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze bei unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaft; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Absinken der Nettoverdienstquote; billiges Ermessen und Vertrauensschutz bei der Anpassung des Versorgungsrades; Feststellungsinteresse zur Schließung etwaiger Versorgungslücken

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 573/08

DRsp Nr. 2009/23004

Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze bei unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaft; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Absinken der Nettoverdienstquote; billiges Ermessen und Vertrauensschutz bei der Anpassung des Versorgungsrades; Feststellungsinteresse zur Schließung etwaiger Versorgungslücken

1. Da bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet wird, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und Umfangs der Versorgungsrechte daraus, dass er hierdurch die zur Schließung etwaiger Versorgungslücken notwendigen Informationen erlangt. 2. In den zum Zeitpunkt einer Neuregelung erdienten Besitzstand kann nur ganz ausnahmsweise und bei zwingenden Gründen eingegriffen werden; solche Gründe liegen nur vor, wenn sich die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Versorgungsregelung wesentlich geändert hat oder gänzlich weggefallen ist.