LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2013 11 Sa 45/12
Normen:
LKHG-BW § 53 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 141/11
Anpassung der Dienstverträge privat liquidierender Chefärzte nach Aufnahme eines Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan; Zulässigkeit der einer Änderungskündigung mit höherer Abführungspflicht an den Mitarbeiterpool
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 45/12
DRsp Nr. 2013/18625
Anpassung der Dienstverträge privat liquidierender Chefärzte nach Aufnahme eines Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan; Zulässigkeit der einer Änderungskündigung mit höherer Abführungspflicht an den Mitarbeiterpool
1. Wird ein Krankenhaus nachträglich in den Landeskrankenhausplan aufgenommen, so sind in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 S. 3 LKHG-BW zuvor abgeschlossene Dienstverträge von privat liquidierenden Chefärzten anzupassen.2. Die Anpassung kann nur im Rahmen der "vertraglichen Möglichkeiten" erfolgen. Ob dies den Ausspruch einer Änderungskündigung ausschließt, bleibt offen.3. Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, unterliegt sie der Verhältnismäßigkeitskontrolle.4. Es ist jedenfalls unverhältnismäßig, einen Chefarzt, der nach Vertrag 10 Prozent seines Liquidationserlöses in den Mitarbeiterpool abführen musste, mittels Änderungskündigung eine Abführungspflicht von 40 Prozent der Erlöse aufzuerlegen, ohne ihm eine Kompensation anzubieten, obwohl der Krankenhausträger durch die Aufnahme in den Krankenhausplan in den Genuss von Fördermittel gelangt.
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