LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.04.2013
2 Sa 225/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 626/11

Anpassung der Betriebsrente eines Bankangestellten unter Berücksichtigung der Finanzkrise

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 225/12

DRsp Nr. 2013/15601

Anpassung der Betriebsrente eines Bankangestellten unter Berücksichtigung der Finanzkrise

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines Bankkonzerns kann die internationale Finanzkrise nicht als einmaliges Ereignis herausgerechnet werden, wenn sie sich bis zum nächsten Stichtag auf das Betriebsergebnis noch auswirkt.

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Anpassung von Versorgungsbezügen.

Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 16.08.2012 - 4 Ca 626/11 - folgender Sachverhalt zu Grunde.

Der Kläger war vom 01.04.1968 bis zum 31.12.2001 Mitarbeiter der D. Bank AG und erbrachte seine Arbeitsleistungen zuletzt in N..

Seit dem 01.10.2004 bezieht der Kläger eine Betriebsrente, diese betrug nach der letzten Anpassung am 01.01.2008 Euro 2.607,00.

Die Verschmelzung der D. Bank auf die Beklagte wurde am 11. Mai 2009 beim Handelsregister des Amtsgerichts C-Stadt eingetragen (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2011).