LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2009
2 Sa 42/09
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;

Anpassung der Betriebsrente eines außertariflichen Angestellten; ermessensfehlerhafte Heranziehung von Tarifgruppen gewerblicher Arbeitnehmer und mittlerer Tarifgruppen von Angestellten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 42/09

DRsp Nr. 2010/10662

Anpassung der Betriebsrente eines außertariflichen Angestellten; ermessensfehlerhafte Heranziehung von Tarifgruppen gewerblicher Arbeitnehmer und mittlerer Tarifgruppen von Angestellten

Die Heranziehung von Tarifgruppen gewerblicher Arbeitnehmer und mittlerer Tarifgruppen von Angestellten ist bei der Anpassungsprüfung für die betriebliche Altersversorgung eines AT-Angestellten ermessensfehlerhaft.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.05.2009 - 4 Ca 6131/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 01.07.2007.