Die zulässige Berufung der Beklagten nicht begründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, der Klage entsprochen.
II.
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:
1. Die von der Beklagten vertretene Auffassung eines "Berechnungsdurchgriffs zu Lasten des Gläubigers" scheitert bereits daran, dass eine solche Auffassung gegen das Gesetz verstoßen würde und damit bereits ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Regelung in § 16, 17 Abs. 3 BetrAVG unzulässig ist.
a) Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kann von der Regelung in § 16 BetrAVG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, d. h. eine Änderung der Regelung in § 16 BetrAVG ist nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich - sieht man von der hier nicht in Betracht kommenden Fallgestaltung in § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrAVG ab.
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