LAG Köln - Urteil vom 25.11.2010
13 Sa 1379/08
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3189/08

Anpassung der Betriebsrente bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; unbegründete Einwendungen der Arbeitgeberin zur Ablehnung der Betriebsrentenanpassung wegen wirtschaftlicher Lage

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1379/08

DRsp Nr. 2011/2229

Anpassung der Betriebsrente bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; unbegründete Einwendungen der Arbeitgeberin zur Ablehnung der Betriebsrentenanpassung wegen wirtschaftlicher Lage

1. Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird; diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn es der Arbeitgeberin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen. 2. Die Arbeitgeberin hat darzulegen und zu beweisen, dass ihre Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält; die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidungen beeinflussenden Umstände.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.9.2008 - 1 Ca 3189/08 - abgeändert: