LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.07.2011
4 Sa 129/11 B
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2; BetrAVG § 30 c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 520/08

Anpassung der Betriebsrente bei Verschmelzung zweier Unternehmen im Prognosezeitraum

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 129/11 B

DRsp Nr. 2011/18219

Anpassung der Betriebsrente bei Verschmelzung zweier Unternehmen im Prognosezeitraum

Die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens muss, ausgehend von den Verhältnissen am Anpassungsstichtag, im Rahmen der Anpassungsentscheidung abgeschätzt werden. Beurteilungsgrundlage für die langfristig zu erstellende Prognose ist die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.11.2010 - 3 Ca 520/08 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 100,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2008 zu zahlen,

2. ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 362,77 € (statt: 350,16 €) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2; BetrAVG § 30 c Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anzupassen hat.