LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2009
8 Sa 179/09
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6180/08

Anpassung der Betriebsrente bei Veränderung anrechenbarer Versorgungsleistungen; unbegründete Klage bei fehlender Regelung zur Verrechnung einzelner Leistungen der Gesamtversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 179/09

DRsp Nr. 2010/1552

Anpassung der Betriebsrente bei Veränderung anrechenbarer Versorgungsleistungen; unbegründete Klage bei fehlender Regelung zur Verrechnung einzelner Leistungen der Gesamtversorgung

1. Sollen spätere Veränderungen anrechenbarer Versorgungsleistungen für die festgesetzte Versorgungsleistung berücksichtigt werden, muss das in der Versorgungszusage ausdrücklich festgehalten sein. Dies gilt auch bei einer Gesamtversorgungszusage. 2. Die Anpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG bezieht sich nur auf die vom Vergütungsschuldner zu leistende Versorgung, nicht auf die gesamte, aus verschiedenen Leistungen bestehenden Gesamtversorgung.

Das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2008 - 5 Ca 6180/08 - wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung und deren Anpassung.

Der am 05. Mai 1940 geborene Kläger war vom August 1991 bei der Beklagten als Leiter des Personalbereichs angestellt. Die Parteien hatten unter dem 23. April 1991 einen Pensionsvertrag geschlossen. In dessen § 1 heißt es u. a:

"5) Die Pension beträgt so viel, dass der Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus

a) der Angestelltenversicherung