LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2009
4 Sa 378/07
Normen:
BetrAVG § 1; VTV RWE § 1 Abs. 5; BGB § 242; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 533 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1701/06

Anpassung der Betriebsrente bei neu eingeführten Lohn- und Gehaltsbestandteilen; Einbeziehung des Aufstockungsbetrags zur garantierten individuellen Zulage

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 378/07

DRsp Nr. 2009/23569

Anpassung der Betriebsrente bei neu eingeführten Lohn- und Gehaltsbestandteilen; Einbeziehung des Aufstockungsbetrags zur garantierten individuellen Zulage

1. Hat ein Betriebsrentner nach der für ihn maßgeblichen Ruhegeldordnung einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiv Beschäftigten, kann er verlangen, dass in die Berechnung des Anpassungsbetrags auch durch Tarifvertrag neu eingeführte Lohn- und Gehaltsbestandteile (hier: Aufstockungsbetrag 2 zur garantierten individuellen Zulage (GIZ) nach dem Vergütungstarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE vom 25.05.2005) einbezogen werden. 2. Dies gilt auch dann, wenn in dem Tarifvertrag und/oder durch Betriebsvereinbarung bestimmt wird, dass die fraglichen Lohn- und Gehaltsbestandteile nicht ruhegehaltsfähig sein sollen. 3. Demgegenüber bleiben tarifliche Einmalzahlungen unberücksichtigt, sofern die maßgebliche Ruhegeldordnung an die allgemeinen Lohn- und Gehaltssätze anknüpft. 4. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er eine Gruppe von Beschäftigten, zu denen der Betriebsrentner bis zu seinem Ausscheiden gehörte, höhergruppiert und davon absieht, bei der Berechnung der Betriebsrente diesen so zu stellen, als wäre er ebenfalls höhergruppiert worden.

Tenor: