ArbG Suhl, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 679/15
Anpassung der betrieblichen Altersversorgung einer GewerkschaftssekretärinUnbegründete Leistungsklage bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitnehmerin zum Drei-Jahres-Rhythmus der Anpassungsprüfung und zur wirtschaftlichen Lage der Gewerkschaft
LAG Thüringen, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 51/16
DRsp Nr. 2018/9394
Anpassung der betrieblichen Altersversorgung einer GewerkschaftssekretärinUnbegründete Leistungsklage bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitnehmerin zum Drei-Jahres-Rhythmus der Anpassungsprüfung und zur wirtschaftlichen Lage der Gewerkschaft
1. Gemäß § 16 Abs. 1BetrAVG ist die Arbeitgeberin verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Arbeitgeberin hat folglich in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn eine Anpassungsprüfung vorzunehmen.2. Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren individuellen Prüfterminen. Die Arbeitgeberin kann alle in einem Jahr anfallenden Prüftermine zu einem einheitlichen Jahresprüftermin bündeln und auf diese Weise einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verhindern, was die Interessen ihrer Versorgungsempfänger nur geringfügig beeinträchtigt, da sich die Anpassung durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag nicht um mehr als sechs Monate verzögern darf.
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