LAG Köln - Urteil vom 24.02.2021
11 Sa 738/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BetrAVG § 16; BetrAVG § 18a S. 2; TV Versorgungsordnung (1985) § 6 Nr. 1; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8634/19
ArbG Aachen, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8632/19

Anpassung betrieblicher AltersversorgungBilliges Ermessen bei Anpassung nach § 6 Nr. 4 TV VOUnternehmensbezogene Einzelfallprüfung der betrieblichen Rentenanpassung

LAG Köln, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 738/20

DRsp Nr. 2022/2464

Anpassung betrieblicher Altersversorgung Billiges Ermessen bei Anpassung nach § 6 Nr. 4 TV VO Unternehmensbezogene Einzelfallprüfung der betrieblichen Rentenanpassung

1. Der Versorgungsschuldner hat nach § 6 Nr. 4 TV VO ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Rentenanpassung. Es kann billigem Ermessen entsprechen, in Abweichung von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung keine Anpassung im Einzelfall vorzunehmen. 2. Das Versorgungsniveau anspruchsberechtigter Rentner sowie mehrfache Gewährung von Anpassungen in der Vergangenheit können nicht zulasten des Versorgungsgläubigers gehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2020 - 12 Ca 8632/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2020 - 12 Ca 8632/19 - teilweise abgeändert:

III.

Der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt (neu) gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,26 € brutto seit dem 05.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.