Der 56jährige Kläger wird seit 1. Oktober 1969 im St. Antonius Krankenhaus S, dessen Rechtsträger die beklagte katholische Pfarrgemeinde ist, als Krankenpflege.- beschäftigt. Er wird zur Zeit in der Ambulanz des Krankenhauses eingesetzt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, daß für das Dienstverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes" (AVR) in der jeweils veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung gelten.
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