BAG - Urteil vom 12.02.1992
4 AZR 314/91
Normen:
AVR-Caritas (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes) Anlage 5 § 7, § 9;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 7 AVR Anlage 5
BB 1992, 864
EzA § 611 BGB Nr. 11
NJW 1992, 2374
NZA 1992, 661
SAE 1993, 375
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 963/90
LAG Köln, vom 23.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 959/90

Anordnung von Bereitschaftsdienst für Krankenpfleger

BAG, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 314/91

DRsp Nr. 1996/6165

Anordnung von Bereitschaftsdienst für Krankenpfleger

»Wenn tarifliche Normen und ihnen entsprechende Arbeitsvertragsrichtlinien, die der Arbeitgeber einseitig festgelegt hat und mit seinen Arbeitnehmern vereinbart (hier: AVR-Caritas), das Ermessen des Arbeitgebers bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst durch bestimmte Vorgaben beschränken, ist davon auszugehen, daß sie es im übrigen der Entscheidung des Arbeitgebers überlassen wollen, ob er Bereitschaftsdienst anordnen will. Für eine Überprüfung der Entscheidung des Arbeitgebers auf Billigkeit und Rechtsmißbrauch ist dann grundsätzlich kein Raum.«

Normenkette:

AVR-Caritas (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes) Anlage 5 § 7, § 9;

Tatbestand:

Der 56jährige Kläger wird seit 1. Oktober 1969 im St. Antonius Krankenhaus S, dessen Rechtsträger die beklagte katholische Pfarrgemeinde ist, als Krankenpflege.- beschäftigt. Er wird zur Zeit in der Ambulanz des Krankenhauses eingesetzt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, daß für das Dienstverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes" (AVR) in der jeweils veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung gelten.