LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2010
10 Sa 616/09
Normen:
TV DRK § 12 Abs. 6 Buchst. b; TV DRK § 14 Abs. 7; TV DRK § 14 Abs. 9 Buchst. b; RettAssG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 808/08

Anordnung regelmäßiger Arbeitsbereitschaft durch Arbeitgeber; unbegründete Klage eines Rettungsassistenten auf tarifliche Wechselschichtzulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 616/09

DRsp Nr. 2010/6811

Anordnung regelmäßiger Arbeitsbereitschaft durch Arbeitgeber; unbegründete Klage eines Rettungsassistenten auf tarifliche Wechselschichtzulage

1. Nach § 14 Abs. 9 Buchst. b TV DRK haben Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach § 14 Abs. 7 TV DRK; gemäß § 12 Abs. 6 Buchst. b TV DRK kann der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängern, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von mindestens drei Stunden täglich fällt. 2. Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen. 3. Arbeitsbereitschaft stellt gegenüber der geschuldeten Arbeitsleistung eines Rettungsassistenten eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger als die volle Arbeit beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht; andererseits ist die Arbeitsbereitschaft von der Pause zu unterscheiden, in der sich der Arbeitnehmer nicht in wacher Achtsamkeit zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten braucht.