1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.05.2009, Az.: 2 Ca 329/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger (geb. am 16.12.1962) mit Beschluss vom 02.04.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines früheren Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 683,89 Rechtsanwaltskosten und € 3,50 Gerichtskosten an.
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