LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.08.2009
10 Ta 172/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 329/08

Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Vorlage unzureichender Belege

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 172/09

DRsp Nr. 2009/23642

Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Vorlage unzureichender Belege

Für sich allein hat eine Zahlenaufstellung, die mit "Kanzlei Rechnungswesen - kurzfristige Erfolgsrechung für Dezember 2008" überschrieben ist, für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisses keinerlei Aussagekraft; soweit eine solche Aufstellung vermuten lässt, dass die Partei neben Versorgungsbezügen auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt, diese aber nicht beziffert werden, können buchhalterische Verluste im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als besondere Belastungen berücksichtigt werden.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.05.2009, Az.: 2 Ca 329/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger (geb. am 16.12.1962) mit Beschluss vom 02.04.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines früheren Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 683,89 Rechtsanwaltskosten und € 3,50 Gerichtskosten an.