I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie über Zahlungsansprüche gestritten. Nachdem der Rechtsbeschwerdeführer, der Geschäftsführer der Beklagten, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Kammertermin am 17. Februar 2005 vor dem Arbeitsgericht nicht erschienen war, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu Protokoll, dass der Rechtsbeschwerdeführer zur Sache keine Angaben machen könne und dass er, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, gemäß § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt sei. Am Schluss der Sitzung erging ein Urteil, mit dem das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgab.
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