BAG - Beschluß vom 20.08.2007
3 AZB 50/05
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 252
NZA 2008, 1151
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ta 198/05
ArbG Offenbach, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 254/04

Anordnung des persönlichen Erscheinens; Ausbleiben im Termin; Ordnungsgeld; Kosten

BAG, Beschluß vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 3 AZB 50/05

DRsp Nr. 2008/21970

Anordnung des persönlichen Erscheinens; Ausbleiben im Termin; Ordnungsgeld; Kosten

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie über Zahlungsansprüche gestritten. Nachdem der Rechtsbeschwerdeführer, der Geschäftsführer der Beklagten, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Kammertermin am 17. Februar 2005 vor dem Arbeitsgericht nicht erschienen war, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu Protokoll, dass der Rechtsbeschwerdeführer zur Sache keine Angaben machen könne und dass er, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, gemäß § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt sei. Am Schluss der Sitzung erging ein Urteil, mit dem das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgab.