Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 21 vom 01.06.2022
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 332/21
ArbG München, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 11406/20
Anordnung der Vornahme von PCR-Tests im Rahmen des § 106 Satz 2 GewOAusübung billigen Ermessens beim Weisungsrecht gem. § 106 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GewOErmessensausübung und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des ArbeitnehmersArbeitsschutzrechtliche Rechtfertigung der Anordnung von PCR-TestsKein absoluter Vorrang des Datenschutzes vor dem Arbeitsschutz
BAG, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 28/22
DRsp Nr. 2022/9677
Anordnung der Vornahme von PCR-Tests im Rahmen des § 106 Satz 2 GewOAusübung billigen Ermessens beim Weisungsrecht gem. § 106 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GewOErmessensausübung und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des ArbeitnehmersArbeitsschutzrechtliche Rechtfertigung der Anordnung von PCR-TestsKein absoluter Vorrang des Datenschutzes vor dem Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber kann in Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nach § 618 Abs. 1BGB iVm. § 106 Satz 2 GewO berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.Orientierungssätze:1. Die Anordnung, entsprechend einem betrieblichen Hygienekonzept PCR-Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorzunehmen, betrifft Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, § 106 Satz 2 GewO (Rn. 25).2. Nach § 106 Satz 2 iVm. Satz 1 GewO bilden die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die der Arbeitgeber mit Weisungen umsetzt, insoweit die Grundlage des Weisungsrechts. Geben die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzanforderungen keine klar definierten Maßnahmen zwingend vor, hat diese Umsetzung unter Beachtung billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO) zu erfolgen. Sie kann in diesem Rahmen auch über die durch die Arbeitsschutzregeln vorgegebenen Mindeststandards hinausgehen (Rn. 22, 26).
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