BAG - Beschluss vom 16.03.2022
7 ABR 29/20
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 19; BetrVG § 21 S. 2; WO § 24;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 232
ArbRB 2022, 97
AuR 2022, 232
BAGE 177, 269
BB 2022, 1843
BB 2022, 2236
DB 2022, 2036
EzA-SD 2022, 15
EzA-SD 2022, 9
NZA 2022, 1062
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12 vom 16.03.2022
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 45/19
ArbG Hannover, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/18

Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 24 Abs. 3 WOAnfechtung der Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 3 WO

BAG, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 7 ABR 29/20

DRsp Nr. 2022/5210

Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 24 Abs. 3 WO Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 3 WO

Die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für bestimmte Betriebsstätten nach § 24 Abs. 3 WO ist nur für zum Wahlbetrieb gehörende, räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe zulässig. Orientierungssätze: 1. Ist die Amtszeit eines Betriebsrats, dessen Wahl gerichtlich angefochten ist, nach einer turnusmäßigen Neuwahl im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren noch nicht beendet, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl auch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Ergebnis der Neuwahl bereits bekanntgegeben wurde (Rn. 13 ff.). 2. Die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für bestimmte Betriebsstätten ist nicht in das Ermessen des Wahlvorstands gestellt, sondern nach § 24 Abs. 3 WO nur für solche zum Wahlbetrieb gehörenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe zulässig, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind (Rn. 25 ff.).