LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.05.2010
1 Ta 54/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 515/07

Anordnung der Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren bei erstmaliger Vorlage der Änderungsbelege im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 54/10

DRsp Nr. 2010/9955

Anordnung der Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren bei erstmaliger Vorlage der Änderungsbelege im Beschwerdeverfahren

1. Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei kann diese noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachreichen, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 2. Ein die Prozesskostenhilfe aufhebender Beschluss ist daher auch dann aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachweist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2009 - 1 Ca 515/07 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 monatliche Raten in Höhe von 45,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.