VGH Bayern - Beschluss vom 01.02.2023
12 CS 23.8
Normen:
SGB IX § 171 Abs. 4; SGB IX § 168;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 S 22.1559

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage hinsichtlich der Zustimmung des Integrationsamts zu seiner ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung; Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten ausländischen Menschen nur bei vorheriger Zustimmung des Integrationsamts; Zustimmung als Ermessensentscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 12 CS 23.8

DRsp Nr. 2024/3125

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage hinsichtlich der Zustimmung des Integrationsamts zu seiner ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung; Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten ausländischen Menschen nur bei vorheriger Zustimmung des Integrationsamts; Zustimmung als Ermessensentscheidung

1. Die erfordrliche Ermessensentscheidung nach den §§ 168 ff. SGB IX setzt voraus, dass das Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das ermitteln muss, was notwendig ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können. 2. Die vom Integrationsamt bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung vorzunehmende Abwägung geht bei einem fehlenden Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers aus, es sei denn, die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung tritt ohne jeden vernünftigen Zweifel offen zu Tage und drängt sich jedem Kundigen geradezu auf.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB IX § 171 Abs. 4; SGB IX § 168;

Gründe