LAG Hamm - Urteil vom 28.05.2013
1 Ca 137/13
Normen:
§ 106 GewO, § 14 Abs. 1 TzBfG,; §§ 307 ff BGB; § 6 Abs. 5 TVöD -V;

Anordnung befristeter Mehrarbeit - Inhaltskontrolle und Befristungskontrolle durch Arbeitsgericht

LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 1 Ca 137/13

DRsp Nr. 2013/15179

Anordnung befristeter Mehrarbeit - Inhaltskontrolle und Befristungskontrolle durch Arbeitsgericht

Die Anordnung von Mehrarbeit - auch für einen längeren Zeitraum - unterliegt weder der Befristungskontrolle gem. § 14 Abs. 1 TzBfG noch der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff BGB

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Der Streitwert wird auf 5.803,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 106 GewO, § 14 Abs. 1 TzBfG,; §§ 307 ff BGB; § 6 Abs. 5 TVöD -V;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.

Der am 02.05.1958 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten als Musikschullehrer beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst, insbesondere der TVöD -V Anwendung.

Der zwischen den Parteien aktuell vereinbarte Arbeitsvertrag vom 20.06.2008 sieht in § 1 vor, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 15 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, insgesamt also 675 Unterrichtsminuten beträgt.

Darüber hinaus heißt es:

Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

1. 2.