Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit vom 20.06.1996 bis 31.03.1997 in Höhe von DM 44.924,75 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 19.08.1997.
Der am 11.02.1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Elektriker zu einem Monatsgehalt von zuletzt 4.507,50 DM beschäftigt.
Mit Schreiben vom 25.01.1996 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.09.1996 aus verhaltensbedingten Gründen.
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