LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2006
10 Sa 224/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 615 ; KSchG § 11 Nr. 2, 3 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3220/04

Annahmeverzugslohn unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 224/06

DRsp Nr. 2007/2705

Annahmeverzugslohn unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers

1. Den Arbeitgeber trifft im Rahmen der §§ 615 Satz 2, 11 KSchG die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Vergütung während der Zeit des Annahmeverzuges mindern; der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes im Verzugszeitraum zu erteilen.2. Erteilt der Arbeitnehmer die Auskunft nicht oder nicht ausreichend, kann der Arbeitgeber die Zahlung so lange verweigern, bis er die Auskunft erhält; die Zahlungsklage ist in einem derartigen Fall als zur Zeit unbegründet abzuweisen. 3. Ein Leistungsverweigerungsrecht hat der Arbeitgeber nur, soweit von der Nichterfüllung der Auskunftspflicht auszugehen ist; ist die erteilte Auskunft lediglich in einzelnen Punkten unvollständig, kommt nur eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht