LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2007
1 Sa 141/07
Normen:
BGB § 293 § 296 § 297 § 615 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 874/06

Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung eines Reinigers im Verleih

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 1 Sa 141/07

DRsp Nr. 2007/17937

Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung eines Reinigers im Verleih

Der Arbeitgeberin als Gläubigerin der geschuldeten Arbeitsleistung obliegt es, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen, wozu sie den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren muss; kommt die Arbeitgeberin dieser Obliegenheit nicht nach, gerät sie in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.

Normenkette:

BGB § 293 § 296 § 297 § 615 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis einschließlich 22.12.2006.

Der Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Blatt 146 ff. d. A.) seit dem 01.07.2001 bei der Beklagten, die einen Arbeitnehmerverleih betreibt, als Reiniger gegen einen Stundenlohn in Höhe von 8,38 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Zuvor war der Kläger bereits seit 1999 bei der Beklagten auf der Basis von 610,00 DM pro Monat beschäftigt.