LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2010
7 Sa 32/10
Normen:
BGB § 293; BGB § 615; BGB § 616; EFZG § 3; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2089/08

Annahmeverzugslohn nach rechtskräftiger Entscheidung über unwirksame außerordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 32/10

DRsp Nr. 2010/13103

Annahmeverzugslohn nach rechtskräftiger Entscheidung über unwirksame außerordentliche Kündigung

1. Steht nach einem Kündigungsschutzprozess rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht beendet und bis zum genannten Termin fortbestanden hat, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Geltendmachung der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Rahmen der Annahmeverzugsprüfung entgegen; für die Zeit nach der rechtsunwirksamen fristlosen Kündigung gelten dementsprechend die allgemeinen gesetzlichen Annahmeverzugsregeln. 2. Für den Annahmeverzug der Arbeitgeberin nach einer rechtsunwirksamen fristlosen Kündigung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer an der fehlenden Einsetzbarkeit bei einem bestimmten Auftraggeber der Arbeitgeberin mitgewirkt hat oder nicht; den Regelungen der §§ 616 BGB, 3 EFZG lässt sich insoweit kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz entnehmen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.10.2009, Az.: 1 Ca 2089/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 615; BGB § 616; EFZG § 3; ZPO § 322;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt.