LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2011
7 Sa 508/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 293; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 2; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 271/11

Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Versetzungsanordnung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum böswilligen Unterlassen anderweitiger Erwerbstätigkeit während laufender Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 508/11

DRsp Nr. 2012/6605

Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Versetzungsanordnung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum böswilligen Unterlassen anderweitiger Erwerbstätigkeit während laufender Kündigungsfrist

1. Wird dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin unter Überschreitung des Direktionsrechts eine andere Arbeit zugewiesen, als der Arbeitnehmer sie vertraglich schuldet, ist die Ablehnung dieser Arbeit grundsätzlich keine böswillige Unterlassung im Sinn des § 615 Satz 2 BGB. 2. Bietet die Arbeitgeberin objektiv vertragswidrige Arbeit an, sind im Hinblick auf § 615 Satz 2 BGB die Art dieser Arbeit und die sonstigen Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der bisherigen Arbeit zu prüfen; das Maß der gebotenen Rücksichtnahme beim Arbeitnehmer hängt regelmäßig davon ab, aus welchen Gründen die Arbeitgeberin die vertragsgemäße Arbeit nicht anbietet. 3. Bestehen für die Änderung dringende Gründe, denen nicht von vornherein eine Billigung versagt werden kann, handelt der Arbeitnehmer dann nicht rücksichtsvoll (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er die Arbeit allein deshalb ablehnt, weil sie nicht vertragsgemäß ist, und deshalb ohne Erwerb bleibt; die beiderseitigen Gründe für die Zuweisung oder Ablehnung der neuen Arbeit sind zu benennen und gegeneinander abzuwägen.