LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.04.2009
1 Sa 194/08
Normen:
BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 297; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 3 Ca 2231 d/07 vom 08.05.2008,

Annahmeverzugslohn bei außerordentlicher Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nach Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 194/08

DRsp Nr. 2009/13456

Annahmeverzugslohn bei außerordentlicher Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nach Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

1. Nach einer außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses genügt zur Begründung des Annahmeverzugs gemäß § 295 BGB grundsätzlich ein wörtliches Angebot, da die Kündigung regelmäßig die Erklärung der Dienstberechtigten enthält, sie werde weitere Dienstleistungen der Verpflichteten nicht annehmen; als wörtliches Angebot kann ein Widerspruch der Gekündigten gegen die Kündigung oder die Klage auf Gehaltsfortzahlung angesehen werden. 2. Der Annahmeverzug der Arbeitgeberin ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmerin nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist (§ 297 BGB); Annahmeverzug setzt daher Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmerin im Annahmeverzugszeitraum voraus.