BAG - Urteil vom 13.07.2022
5 AZR 498/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; ZPO § 286; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; BRTV-Bau v. 04.07.2002 (i.d.F.v. 10.06.2016) § 5 Nr. 7.2; BRTV-Bau v. 04.07.2002 (i.d.F.v. 10.06.2016) § 14;
Fundstellen:
BB 2022, 2419
DB 2022, 2613
DB 2022, 2992
EzA BGB 2002 _ 615 Nr. 63
EzA MiLoG _ 3 Nr. 7
EzA-SD 2022, 12
NJW 2022, 3733
NZA-RR 2022, 670
ZIP 2022, 2146
ZInsO 2023, 2194
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 56/21
ArbG Reutlingen, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 194/19

Annahmeverzugslohn als Teil des durch § 3 Satz 1 MiLoG geschützten MindestlohnsKeine Verfallklausel bezüglich des gesetzlichen MindestlohnsAnforderungen an den Leistungswillen des Arbeitnehmers nach § 297 BGB beim Annahmeverzug des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 498/21

DRsp Nr. 2022/14244

Annahmeverzugslohn als Teil des durch § 3 Satz 1 MiLoG geschützten Mindestlohns Keine Verfallklausel bezüglich des gesetzlichen Mindestlohns Anforderungen an den Leistungswillen des Arbeitnehmers nach § 297 BGB beim Annahmeverzug des Arbeitgebers

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden. Orientierungssätze: 1. Wird einem Arbeitnehmer nach § 615 Satz 1 BGB für Zeiten ohne Arbeitsleistung der Vergütungsanspruch aufrechterhalten, ist der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung der Vergütung einzustellen, so dass diese insoweit wegen § 3 Satz 1 MiLoG nicht nach einer tariflichen oder sonstigen Ausschlussfristenregelung verfallen kann (Rn. 17). 2. Der nach § 297 BGB für den Annahmeverzug des Arbeitgebers erforderliche Leistungswille des Arbeitnehmers ist eine innere Tatsache, für dessen Bekundung nach außen ein bloßes "Lippenbekenntnis" regelmäßig nicht ausreicht (Rn. 28 ff.).

Seit dem Inkrafttreten des MiLoG zum 01.01.2015 kann der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer tariflichen oder sonstigen Ausschlussfrist nicht mehr unterworfen werden. Dem stehen weder die Abdingbarkeit des § 615 BGB noch die Anrechnungsvorschriften des § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG entgegen.