ArbG Düsseldorf, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7042/05
Annahmeverzugsansprüche und Beschäftigungsanspruch einer Lehrerin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Leistungsunfähigkeit
LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 292/07
DRsp Nr. 2007/11665
Annahmeverzugsansprüche und Beschäftigungsanspruch einer Lehrerin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Leistungsunfähigkeit
»1. Bei fehlendem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers nicht in Verzug (§ 297BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber (BAG AP Nr. 77 zu § 615BGB). Hat der Arbeitgeber Indizien vorgetragen, aus denen auf Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern (BAG AP Nr. 106 zu § 615BGB).2. Dem Antrag des Arbeitgebers auf Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens ist nur dann zu entsprechen, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Indizien zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugszeitraums bestehen.3. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Menschen nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1SGB IX.«