LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2007
9 Sa 292/07
Normen:
BGB § 297 § 615 Satz 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 ; ZPO § 138 § 286 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 457
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7042/05

Annahmeverzugsansprüche und Beschäftigungsanspruch einer Lehrerin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Leistungsunfähigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 292/07

DRsp Nr. 2007/11665

Annahmeverzugsansprüche und Beschäftigungsanspruch einer Lehrerin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Leistungsunfähigkeit

»1. Bei fehlendem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers nicht in Verzug (§ 297 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber (BAG AP Nr. 77 zu § 615 BGB). Hat der Arbeitgeber Indizien vorgetragen, aus denen auf Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern (BAG AP Nr. 106 zu § 615 BGB).2. Dem Antrag des Arbeitgebers auf Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens ist nur dann zu entsprechen, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Indizien zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugszeitraums bestehen.3. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Menschen nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX

Normenkette:

BGB § 297 § 615 Satz 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 ; ZPO § 138 § 286 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: