LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.1998
9 (13) Sa 1726/97
Normen:
ALTV II § 49 Nr. 2 Buchstabe b ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 § 203 Abs. 2 §§ 296 615 ; KSchG § 4 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 784
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 04.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1046/96

Annahmeverzug: Wiederaufleben von Ansprüchen nach erfolgreichem Restitutionsverfahren - Hemmung der Verjährung - Verwirkung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 9 (13) Sa 1726/97

DRsp Nr. 2002/8386

Annahmeverzug: Wiederaufleben von Ansprüchen nach erfolgreichem Restitutionsverfahren - Hemmung der Verjährung - Verwirkung

1. Im Falle einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers ist für die Beurteilung des Annahmeverzugs auf § 296 BGB zurückzugreifen, weil den Arbeitgeber eine Mitwirkungshandlung, deren Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, trifft, die in der Einrichtung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und der Zuweisung der Arbeit besteht, damit der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. 2. a) Der Arbeitgeber gerät damit in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auffordert, die Arbeit auf der Grundlage des bisherigen Vertrags wiederaufzunehmen, ohne dass es noch eines vorherigen tatsächlichen oder wörtlichen Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf.