Die Parteien streiten über Ansprüche aus Annahmeverzug wegen Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 10.08.1992 als Kraftfahrer tätig.
Mit Schreiben vom 01.12.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 15.12.1993. Gegen diese Kündigung und zur Verfolgung von weitergehenden Lohnansprüchen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.12.1993 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben. Bereits am 16.12.1993 bot die Beklagte dem Kläger an, "bis zur endgültigen Klärung der Sache" wieder arbeiten zu kommen. Der Kläger zeigte hieran jedoch kein Interesse.
Mit Teilurteil vom 23.08.1994 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die angegriffene Kündigung aufgelöst worden ist; das Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch das Landesarbeitsgericht Köln am 03.02.1995 bestätigt (- 12 Sa 1281/94 -).
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