LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2015
5 Sa 676/14
Normen:
BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 5
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1860/14

Annahmeverzug nach formungültiger ArbeitgeberkündigungVergütungsklage eines Hilfsarbeiters in Gartenbaubetrieb bei Streitlosstellung einer mündlichen Kündigung durch nachfolgendes Kündigungsschreiben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 676/14

DRsp Nr. 2015/10164

Annahmeverzug nach formungültiger Arbeitgeberkündigung Vergütungsklage eines Hilfsarbeiters in Gartenbaubetrieb bei Streitlosstellung einer mündlichen Kündigung durch nachfolgendes Kündigungsschreiben

1. Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers. 2. Hat der Arbeitgeber im Vorprozess bestritten, dass er das Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt hat, und führt er in einem späteren Kündigungsschreiben wörtlich aus: "bereits im Sommer 2013 habe ich Ihnen die Kündigung zum 30.06.2013 ausgesprochen", kann sich der Arbeitgeber angesichts dieses klaren und eindeutigen Wortlauts nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Arbeitsverhältnis im Sommer 2013 nicht mündlich gekündigt hat und der Arbeitnehmer ab dem 29.06.2013 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist; mit seinem Kündigungsschreiben vom 16.04.2014 hat der Arbeitgeber vielmehr eine formunwirksame Arbeitgeberkündigung, die er bereits im Sommer 2013 zum 30.06.2013 erklärt hat, der Sache nach "streitlos" gestellt. 3. § 623 BGB gilt für die arbeitgeber- und arbeitnehmerseitige Kündigung; die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form des § 623 BGB hat gemäß § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit der mündlichen Kündigung zur Folge.