LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2012
16 Sa 1741/11
Normen:
BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3860/11

Annahmeverzug; Kurzarbeit; Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1741/11

DRsp Nr. 2014/3434

Annahmeverzug; Kurzarbeit; Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Kurzarbeit kann durch eine Betriebsvereinbarung angeordnet werden. Die Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ist nichtig, wenn die Betriebsratswahl nichtig ist. Dies ist der Fall, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2011 - 15 Ca 3860/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit von Mai 2011 bis Juni 2012.