Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2010 in Sachen
Die Kostenquote bleibt unverändert.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Umfang der für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblichen monatlichen Arbeitszeitverpflichtung und hiervon abhängige Differenzlohnansprüche für die Monate August, Oktober, November und Dezember 2009.
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