LAG Köln - Urteil vom 13.01.2011
7 Sa 862/10
Normen:
BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10861/09

Annahmeverzug im unbeendeten Arbeitsverhältnis; unbegründete Differenzlohnklage bei fehlendem Angebot der über die dienstplanmäßige Einteilung hinausgehenden Arbeitsleistung

LAG Köln, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 862/10

DRsp Nr. 2011/16876

Annahmeverzug im unbeendeten Arbeitsverhältnis; unbegründete Differenzlohnklage bei fehlendem Angebot der über die dienstplanmäßige Einteilung hinausgehenden Arbeitsleistung

1. Macht die Arbeitgeberin von ihrem (vermeintlichen) Recht Gebrauch, die Dauer der Arbeitszeit flexibel zu bestimmen, kommt im Rahmen des Annahmeverzuges § 296 BGB nicht zur Anwendung; im unbeendeten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeit (zumindest wörtlich) anbieten. 2. Anwesenheit am Arbeitsplatz reicht dazu nicht aus, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, dass er in zu geringem Umfang zur Arbeit eingeteilt worden ist; allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer zum Dienst erschienen ist, wenn er dazu eingeteilt war, reicht für ein darüber hinaus gehendes Angebot nicht aus.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2010 in Sachen 14 Ca 10861/09 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kostenquote bleibt unverändert.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang der für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblichen monatlichen Arbeitszeitverpflichtung und hiervon abhängige Differenzlohnansprüche für die Monate August, Oktober, November und Dezember 2009.