LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2009
2 Sa 102/09
Normen:
BGB § 615; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 178
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 834/08

Annahmeverzug im Schulbetrieb; unbegründete Verzugslohnklage bei fehlendem Leistungswillen der Lehrerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 102/09

DRsp Nr. 2010/2647

Annahmeverzug im Schulbetrieb; unbegründete Verzugslohnklage bei fehlendem Leistungswillen der Lehrerin

1. Ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, als Lehrerin am G.-Gymnasium Unterricht zu erteilen, und ist sie nicht bereit, zu den vertraglich geschuldeten Bedingungen zu arbeiten, liegen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht vor. 2. Bewegt sich der Arbeitgeber mit der zeitweisen Zuweisung von Unterricht unter Begleitung erfahrener Kollegen (als Überbrückungs- und Wiedereinstiegsmaßnahme) im Rahmen seines Direktionsrechtes und kommt die Arbeitnehmerin dieser Aufforderung nicht nach, befindet sich der Arbeitgeber mangels Leistungswillens der Arbeitnehmerin nicht in Annahmeverzug.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2009 - 1 Ca 834/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin, geboren am 19.04.1972, hat den akademischen Grad einer Magistra Artium in den Fächern lateinische Philologie, griechische Philologie und deutsche Philologie.