LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.2019
17 Sa 300/19
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; GewO § 106 Abs. 3; SGB IX a.F. § 81 Abs 4;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 373/18

Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Ablauf einer befristet zugewiesenen leidensgerechten Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 300/19

DRsp Nr. 2019/17643

Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Ablauf einer befristet zugewiesenen leidensgerechten Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Weist der Arbeitgeber einem als schwerbehinderter Mensch anerkannten Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, befristet eine leidensgerechte Beschäftigung in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 106 Satz 3 GewO, § 81 Abs. 4 SGB IX aF zu gerät er in Annahmeverzug, wenn es die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr gibt und er nach Befristungsablauf sein Direktionsrecht nicht neu ausübt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 4. März 2019 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.472,78 € brutto zu zahlen sowie 26,59 € auf das VML-Konto des Klägers zu überweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; GewO § 106 Abs. 3; SGB IX a.F. § 81 Abs 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die von dem Kläger für Juni 2018 geforderte Annahmeverzugsvergütung.