BAG - Urteil vom 24.08.2016
5 AZR 853/15
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1 i.V.m. §§ 293 ff.; BGB § 615 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 71/15
ArbG Chemnitz, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3089/13

Annahmeverzug des Arbeitgebers durch konkludentes Angebot der Arbeitsleistung durch den ArbeitnehmerWeiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung als fristgerechte Geltendmachung von VergütungsansprüchenVerfassungskonforme Auslegung von tariflichen Ausschlussfristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 853/15

DRsp Nr. 2017/16874

Annahmeverzug des Arbeitgebers durch konkludentes Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung als fristgerechte Geltendmachung von Vergütungsansprüchen Verfassungskonforme Auslegung von tariflichen Ausschlussfristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

Orientierungssätze: 1. Beschäftigt der Arbeitgeber das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung im nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnis nicht und stützt seinen nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gestellten Auflösungsantrag auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, ist ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung regelmäßig entbehrlich. Es genügt zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers, wenn das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegen die Ablehnung seiner Arbeitsleistung protestiert. 2. Mit dem form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG wahrt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, der entsteht, weil der Arbeitgeber die Beschäftigung unter Berufung auf die in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG genannten Gründe als unzumutbar ablehnt.