LAG Chemnitz, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 71/15
ArbG Chemnitz, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3089/13
Annahmeverzug des Arbeitgebers durch konkludentes Angebot der Arbeitsleistung durch den ArbeitnehmerWeiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung als fristgerechte Geltendmachung von VergütungsansprüchenVerfassungskonforme Auslegung von tariflichen Ausschlussfristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 853/15
DRsp Nr. 2017/16874
Annahmeverzug des Arbeitgebers durch konkludentes Angebot der Arbeitsleistung durch den ArbeitnehmerWeiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung als fristgerechte Geltendmachung von VergütungsansprüchenVerfassungskonforme Auslegung von tariflichen Ausschlussfristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
Orientierungssätze:1. Beschäftigt der Arbeitgeber das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung im nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnis nicht und stützt seinen nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BetrVG gestellten Auflösungsantrag auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, ist ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung regelmäßig entbehrlich. Es genügt zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers, wenn das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegen die Ablehnung seiner Arbeitsleistung protestiert.2. Mit dem form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG wahrt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, der entsteht, weil der Arbeitgeber die Beschäftigung unter Berufung auf die in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BetrVG genannten Gründe als unzumutbar ablehnt.
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