LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2011
16 Sa 1041/10
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 296; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8643/09

Annahmeverzug der Arbeitgeberin bei einseitiger Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge aufgrund Nichtunterzeichnung einer Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Sicherheitsrichtlinien und Datenschutzbestimmungen; berechtigte Weigerung des Arbeitnehmers aufgrund normativer Wirkung einer Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1041/10

DRsp Nr. 2011/3668

Annahmeverzug der Arbeitgeberin bei einseitiger Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge aufgrund Nichtunterzeichnung einer Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Sicherheitsrichtlinien und Datenschutzbestimmungen; berechtigte Weigerung des Arbeitnehmers aufgrund normativer Wirkung einer Betriebsvereinbarung

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer einseitig ohne Fortzahlung der Bezüge freizustellen, weil dieser sich weigert, die ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien und der Datenschutzbestimmungen, die für den Betrieb als Betriebsvereinbarung gelten, zu unterzeichnen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 - 9 Ca 8643/09 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.595,46 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 456,85 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;