LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2012
6 Sa 1345/11
Normen:
BGB § 615 S. 2; KSchG § 11 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2663/11

Annahmeverzug; Böswilliges Unterlassen von Erwerb durch Nichtabschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses mit einer geringerwertiger Tätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1345/11

DRsp Nr. 2012/22985

Annahmeverzug; Böswilliges Unterlassen von Erwerb durch Nichtabschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses mit einer geringerwertiger Tätigkeit

Ein böswilliges Unterlassen von Erwerb im Sinne der §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer offensichtlich unwirksamen fristlosen Kündigung das Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses mit einer geringerwertigen Tätigkeit ablehnt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.10.2011 - AZ: 6 Ca 2663/11 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst.

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Erklärung der Beklagten vom 18.04.2011 aufgelöst worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.04.2011 aufgelöst worden ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die hilfsweise ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 28.04.2011 rechtsunwirksam ist.

4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. II. III. IV.