Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.10.2011 - AZ:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Erklärung der Beklagten vom 18.04.2011 aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.04.2011 aufgelöst worden ist.
3.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die hilfsweise ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 28.04.2011 rechtsunwirksam ist.
4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. II. III. IV.
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