LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.01.2006
2 Sa 307/05
Normen:
BGB § 615 ; ZPO § 138 § 287 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 301
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2157 c/04

Annahmeverzug bei teilweiser Vergütung aus umsatzabhängiger Provision - keine Berufung des Arbeitgebers auf unterlassenen Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 307/05

DRsp Nr. 2006/20118

Annahmeverzug bei teilweiser Vergütung aus umsatzabhängiger Provision - keine Berufung des Arbeitgebers auf unterlassenen Weiterbeschäftigungsantrag

»Ein Arbeitgeber, der unberechtigt fristlos kündigt und den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt, kann sich gegenüber dem Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe es unterlassen, beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs zu stellen. Es ist vielmehr Sache des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Arbeit aufzufordern, wenn er die Folgen des Annahmeverzugs beseitigen oder verhindern will. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer teilweise Vergütung aus umsatzabhängiger Provision erhält.«

Normenkette:

BGB § 615 ; ZPO § 138 § 287 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Frage, wie die Vergütung des Klägers während der Kündigungsfrist zu bemessen ist.