LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2010
11 Sa 621/09
Normen:
BGB § 296 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; MTV (Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 396/09

Annahmeverzug bei Freistellung vor Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 621/09

DRsp Nr. 2010/6158

Annahmeverzug bei Freistellung vor Betriebsübergang

1. Nach einem Betriebsübergang muss sich der Übernehmer des Betriebs eine zuvor erfolgte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung zurechnen lassen, so dass ihm gegenüber ein verzugsbegründendes Angebot des Arbeitnehmers nach §§ 615, 295, 296 BGB entbehrlich ist. 2. Die Aufnahme eines Prozessarbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber beendet den Annahmeverzug des Arbeitgebers dann nicht, wenn der Arbeitnehmer hiermit lediglich seiner Verpflichtung nach § 615 S. 2 BGB nachkommt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 8. September 2009 - Az. 5 Ca 396/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 8. September 2009 - Az. 5 Ca 396/09, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 296 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; MTV (Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) § 19;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Sonn- und Feiertagszuschläge für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007.