Der Klägerin war seit 1998 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Gebäudereinigungsgewerbes betreibt, als Putzfrau mit 5,5 Stunden zu einer arbeitsvertraglichen Vergütung von 7,94 EUR brutto pro Stunde tätig. Nach der Geburt ihres Kindes am 26.12.2002 befand sich die Klägerin bis 25.12.2005 in Elternzeit. Während dieser Zeit teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03.2005 ende. Mit Urteil vom 19.10.2005 hat das Arbeitsgericht Köln in dem hierüber geführten Vorverfahren (7 Ca 2748/05) festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Unstreitig ist allerdings der Auftrag und damit der Arbeitsplatz, an dem die Klägerin vor Beginn der Elternzeit eingesetzt war, entfallen.
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