LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2013
1 Sa 350/12
Normen:
BGB § 296; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; GewO § 106; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 7
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1330/12

Annahmeverzug bei Angebot nicht vertragsgemäßer Beschäftigung zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungsantrag; Verzugslohnanspruch bei rechtswidriger Versetzung an anderen Arbeitsort

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 350/12

DRsp Nr. 2013/7332

Annahmeverzug bei Angebot nicht vertragsgemäßer Beschäftigung zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungsantrag; Verzugslohnanspruch bei rechtswidriger Versetzung an anderen Arbeitsort

1. Das Angebot einer Beschäftigung zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungsantrag beseitigt den Annahmeverzug nicht.2. Ob die angebotene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist, hängt auch davon ab, ob die angebotene Arbeit vertragsgemäß ist.3. Ist die Arbeit nicht vertragsgemäß, muss der Arbeitgeber näher ausführen und begründen, warum nur nicht vertragsgemäße Arbeit angeboten wird. Auch die Annahme nicht vertragsgemäßer Arbeit kann zumutbar sein

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.09.2012 - 3 Ca 1330/12 - teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 3.416,67 brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 837,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 auf EUR 2.579,31 zu zahlen.