LAG Hamm - Urteil vom 14.03.1995
7 Sa 2309/94
Normen:
BGB §§ 134, 296 ; KSchG §§ 4, 7, 13 Abs. 3 ; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EzA § 615 BGB Nr. 85
LAGE § 615 BGB Nr. 43
Vorinstanzen:
ArbG,

Annahmeverzug: Annahmeverzug nach fristloser Kündigung - Leistungsbereitschaft - Vertrauensschutz des Arbeitgebers bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 2309/94

DRsp Nr. 2001/4066

Annahmeverzug: Annahmeverzug nach fristloser Kündigung - Leistungsbereitschaft - Vertrauensschutz des Arbeitgebers bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ist eine Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG rechtsunwirksam, so gerät der Arbeitgeber auch bei nachträglicher Anzeige der Schwangerschaft außerhalb der 2-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG von Anfang an in Annahmeverzug, sofern er seine Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB unterläßt. Ein Vertrauen auf eine nicht erforderliche Mitwirkungshandlung kann bei Nichteinhaltung der Klagefrist des § 4 KSchG deshalb nicht entstehen, zumal aus den Gründen des § 13 Abs. 3 KSchG die Fiktion des § 7 KSchG nicht greift. Eine aus den Gründen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs 2 MuSchG rechtsunwirksame Kündigung kann aus den Gründen des § 134 BGB vom Arbeitgeber zurückgenommen werden, da sie von Anfang an zur Rechtsgestaltung nicht geeignet ist.

Normenkette:

BGB §§ 134, 296 ; KSchG §§ 4, 7, 13 Abs. 3 ; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das Gehalt für die Zeit vom 26. Januar bis 08. März 1994 in Höhe von 2.940 DM brutto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu zahlen.