BAG - Urteil vom 16.03.1999
9 AZR 314/98
Normen:
BGB §§ 611, 615 ; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (vom 1. Januar 1978) Nr. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 84 zu § 614 BGB
BB 1999, 2198
DB 1999, 2270
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1748/97
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 15. Januar 1998 - 6 (4) Sa 1016/97 ,

Annahmeverzug - arbeitnehmerähnliche Person - Rundfunkanstalt

BAG, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 314/98

DRsp Nr. 1999/11205

Annahmeverzug - arbeitnehmerähnliche Person - Rundfunkanstalt

»Nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle kann die Rundfunkanstalt den Umfang der Tätigkeit auch der Mitarbeiter wesentlich einschränken, deren Tätigkeit sie aufgrund des Tarifvertrages (hier: Ziff. 5.9 TV) nur aus wichtigem Grund beenden kann. Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf vollen Ausgleich der ihm deshalb entgehenden Vergütung. Die Rundfunkanstalt ist aber verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug (§§ 611, 615 BGB) die Zahlungen zu leisten, die nach dem Tarifvertrag erforderlich sind, damit die arbeitnehmerähnliche Person im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages verbleibt und Ansprüche auf die in seinen Durchführungs-Tarifverträgen bestimmten Leistungen behält.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 615 ; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (vom 1. Januar 1978) Nr. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Honoraransprüche für Zeiten der Nichtbeschäftigung des Klägers als freier Mitarbeiter.