LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2005
5 Sa 760/04
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1 ; BGB § 133 § 146 § 147 Abs. 2 § 148 § 150 Abs. 2 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 479/04

Annahmefrist für Antrag gegenüber Abwesendem bei Alterteilszeitangebot - Annahme trotz Änderungsversuch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 760/04

DRsp Nr. 2005/12006

Annahmefrist für Antrag gegenüber Abwesendem bei Alterteilszeitangebot - Annahme trotz Änderungsversuch

1. Bei dem einem Abwesenden gemachten Antrag im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB setzt sich die dort geregelte Annahmefrist aus der Zeit für die Übermittlung des Vertragsangebotes an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit und aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammen.2. Wird dem Abwesenden eine Entscheidung von existenzieller Bedeutung abverlangt, ist es im Rahmen des § 147 Abs. 2 BGB rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitnehmer das vom 08.09.2003 datierende Angebot am 25.11.2003 unterschreibt und erst am 26.11.2003 übergibt; vor Abschluss eines Vertrages für Altersteilzeitarbeit, der einen vorgezogenen Rentenbeginn beziehungsweise die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, gibt es für einen Arbeitnehmer erfahrungsgemäß eine ganze Anzahl von tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu bedenken. 3. Bemüht sich die eine Vertragspartei, die andere Vertragspartei zu einer Modifizierung eines Vertragsangebotes zu bewegen, stellt nicht bereits dieses Bemühen ohne weiteres auch zugleich eine Ablehnung des Angebotes dar.